{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-12-05", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-22_2022-12-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_22_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaa8a70103647265e9acc9cb57f8cb9a18ace329e3bf70868dbcf4848f2d97e2247745cd21e9d92aa3e367fee3865b66b4?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaa8a70103647265e9acc9cb57f8cb9a18ace329e3bf70868dbcf4848f2d97e2247745cd21e9d92aa3e367fee3865b66b4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_22", "Checksum": "737c412d722c9357f648c8f3d4b74920"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 05.12.2022 S 2022 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache und mehrfache versuchte Nötigung, versuchte arglistige Vermögensschädigung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:43", "Checksum": "d73e0b940d4f4452a7de9e4f0c7e14fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 05.12.2022 S 2022 22\nRegeste:\nmehrfache und mehrfache versuchte Nötigung, versuchte arglistige Vermögensschädigung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n fahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquatkausalen Zusammenhang stehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst\neine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die\nUnschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn\nder beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt\nvorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die\nKostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention\nvereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie\nin zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus\nArt. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene\nVerhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben\nkann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung\nerschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder\nbereits klar nachgewiesene Umstände stützen (Urteil des Bundesgerichts 6B_660/2020 vom\n9. September 2020 E. 1.3 m.H.).\n\n1.3 Der Privatklägerschaft können die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt\nverursacht worden sind, auferlegt werden, wenn (a) das Verfahren eingestellt oder die\nbeschuldigte Person freigesprochen wird, (b) die Privatklägerschaft die Zivilklage vor\nAbschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückzieht und (c) die Zivilklage\nabgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird (Art. 427 Abs. 1 StPO). Diese Norm ist\ndispositiver Natur und überlässt den Entscheid dem richterlichen Ermessen (Griesser, in:\nDonatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020,\nArt. 427 StPO N 5, 11; Domeisen, a.a.O., Art. 427 StPO N 12).\n\n1.4 Die Verfahrenskosten betragen CHF 9'387.95. Der Beschuldigte wurde teilweise\nfreigesprochen und das Verfahren wurde teilweise eingestellt. Betreffend den Freispruch vom\nVorwurf der mehrfachen Drohung zum Nachteil von C.________ hielt die Vorinstanz fest,\ndass der Beschuldigte die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt\nhabe, weshalb er gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten zu tragen habe. Die\nVerfahrenseinstellung betreffe sodann ein Delikt, welches in Idealkonkurrenz zur Nötigung\nangeklagt worden sei. Diesbezüglich könne kein vernünftiger Mehraufwand oder Mehrkosten\nausgeschieden werden. Der Freispruch betreffend die Weinbestellung der K.________\nbetreffe schliesslich einen vergleichsweisen kleinen Teilbereich, so dass bei insgesamt 53\nnötigenden Handlungen vernünftigerweise keine Kosten ausgeschieden werden könnten\n(OG GD 1 E. IV.2.1-2.3). Die Vorinstanz auferlegte folglich die Verfahrenskosten\nvollumfänglich dem Beschuldigten. Diese Ausführungen und die Kostenauferlegung wurden\nvon der Verteidigung im Berufungsverfahren nicht beanstandet. Sie beantragte vielmehr im\nErgebnis ausdrücklich die Bestätigung des vorinstanzlichen Kostenspruchs. Den\nvorinstanzlichen Erwägungen ist vollumfänglich zuzustimmen, weshalb auf diese verwiesen\nwird. Ergänzend ist anzuführen, dass den Privatklägern B.________ und C.________ keine\nKosten gestützt auf Art. 427 Abs. 1 StPO aufzuerlegen sind. Auch wenn sie mit ihren\nZivilforderungen nicht vollumfänglich obsiegt haben, wurde durch dieses teilweise und primär\nbetragsmässige Unterliegen kein ausscheidbarer Mehraufwand verursacht, weshalb es sich\nnicht rechtfertigt, ihnen Kosten aufzuerlegen. In Bestätigung des vorinstanzlichen\nKostenspruchs sind somit die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen\nHauptverfahrens vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.\nSeite 14/19\n\n2. Entschädigung\n\n"}