{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-12-05", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-22_2022-12-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_22_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaa8a70103647265e9acc9cb57f8cb9a18ace329e3bf70868dbcf4848f2d97e2247745cd21e9d92aa3e367fee3865b66b4?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaa8a70103647265e9acc9cb57f8cb9a18ace329e3bf70868dbcf4848f2d97e2247745cd21e9d92aa3e367fee3865b66b4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_22", "Checksum": "737c412d722c9357f648c8f3d4b74920"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 05.12.2022 S 2022 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache und mehrfache versuchte Nötigung, versuchte arglistige Vermögensschädigung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:43", "Checksum": "d73e0b940d4f4452a7de9e4f0c7e14fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 05.12.2022 S 2022 22\nRegeste:\nmehrfache und mehrfache versuchte Nötigung, versuchte arglistige Vermögensschädigung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n4.5 Die Ehefrau des Privatklägers hatte wohl mehr unter den Taten des Beschuldigten gelitten\nals der Privatkläger selbst, insofern ist der Verteidigung zuzustimmen. Trotzdem war die\npsychische Belastung des Privatklägers erheblich. Einerseits ist notorisch, dass es einen\nPartner belastet, wenn es dem anderen Partner schlecht geht. Andererseits sagte der\nPrivatkläger glaubhaft aus, es sei sehr belastend gewesen (act. 2/2/4 Ziff. 12; SE GD 16/1/1\nS. 4). Beispielsweise habe er beim Nachhausekommen darauf gewartet, was wieder anstehe\n(act. 2/2/4 Ziff. 12). Weiter hätten sie nie gewusst, was am nächsten Tag komme. Wenn die\nKlingel geläutet habe, seien sie zusammengezuckt. Auch musste der Privatkläger teilweise\nvon der Arbeit nach Hause, wenn es wieder ziemlich hoch zu und her gegangen sei (SE GD\n16/1/1 S. 4). Zudem konnte er nicht mehr gut schlafen (act. 2/2/4 Ziff. 12). Schliesslich\nbeeinträchtigten die Taten die Beziehung des Privatklägers zu anderen Personen. So hatte\ner Meinungsverschiedenheiten mit seiner Ehefrau über das Vorgehen in dieser Sache. Er hat\nNachbarn, Bekannte und ehemalige Mitarbeiter verdächtigt (act. 2/2/4 Ziff. 12-13). Auch die\nHäufigkeit und die Dauer der Taten sind erheblich. Der Beschuldigte wurde der Nötigung\nzum Nachteil des Privatklägers in 25 Fällen schuldig gesprochen. Die Nötigungen erfolgten\nüber die lange Dauer von 10 Monaten (2. Juli 2019 bis 14. April 2020). Sodann ist auch das\nVerschulden des Beschuldigten erheblich. Denn es ging ihm einzig um Rache (SE GD 16/1/1\nS. 10). Die Persönlichkeitsverletzung ist daher als aussergewöhnlich schwer zu qualifizieren,\nSeite 12/19\n\nwas die Verteidigung auch nicht bestreitet. Das Argument der Verteidigung, die Privatklägerin\nC.________ sei mehr belastet worden als der Privatkläger B.________, ist in dieser\nAbsolutheit für die vorliegende Frage nicht stichhaltig. Zwar hatte die Privatklägerin\nC.________ insgesamt mehr Probleme, jedoch beurteilte die Vorinstanz nur einen kleinen\nTeil der Beschwerden der Privatklägerin C.________ als kausal zu den Straftaten des\nBeschuldigten. Insofern trifft es nicht zu, dass die Privatklägerin C.________ durch die Taten\ndes Beschuldigten mehr belastet worden ist als der Privatkläger B.________. Da der\nBeschuldigte in 25 Fällen der Nötigung zum Nachteil des Privatklägers B.________ und nur\nin vier Fällen zum Nachteil der Privatklägerin C.________ verurteilt wurde, ist es nicht\nungerechtfertigt, dem Privatkläger B.________ eine höhere Genugtuung zuzusprechen als\nder Privatklägerin C.________. Nach dem Gesagten ist der Entscheid der Vorinstanz zu\nbestätigen und dem Privatkläger B.________ eine Genugtuung von CHF 1'000.00\nzuzusprechen.\n\n4.6 Zusammengefasst hat der Beschuldigte dem Privatkläger B.________ CHF 1'200.00\n(CHF 200.00 Schadenersatz + CHF 1'000.00 Genugtuung) zzgl. Zins zu 5 % seit 23. April\n2021 zu bezahlen.\n\nIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen\nHauptverfahrens\n\n1. Kosten\n\n1.1 Die Verlegung der Kosten im Strafprozess richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten\nzu tragen hat, wer sie verursacht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte\nPerson die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Bei einem Teilfreispruch ist eine\nquotenmässige Aufteilung vorzunehmen. Die anteilsmässig auf die mit einem Freispruch\nendenden Anklagepunkte entfallenen Kosten verbleiben beim Staat, sofern die\nVoraussetzungen gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO nicht erfüllt sind (Griesser, in Donatsch et al.\n[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 426 StPO\nN 3). Der beschuldigten Person dürfen jedoch dann die gesamten Kosten des Verfahrens\nauferlegt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 2 StPO gegeben sind oder\nwenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang\nstehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig\nwaren. Für die Kostenauflage nach dieser Bestimmung sind sodann nicht die rechtliche\nWürdigung und die Anzahl der \"angeklagten\" Tatbestände massgebend, sondern der bzw.\ndie zur Anklage gebrachten Lebenssachverhalte (Urteil des Bundesgericht 6B_202/2020 vom\n22. Juli 2020 E. 3.2 m.H.; Domeisen, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 426 StPO N 6).\n\n1.2 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr\ndie Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und\nschuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat\n(Art. 426 Abs. 2 StPO). Das Verhalten einer beschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es\nklar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem\nbestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Vorausgesetzt sind\nregelmässig qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse. Die Ver-\nSeite 13/19\n\n"}