{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-12-05", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-22_2022-12-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_22_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaa8a70103647265e9acc9cb57f8cb9a18ace329e3bf70868dbcf4848f2d97e2247745cd21e9d92aa3e367fee3865b66b4?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaa8a70103647265e9acc9cb57f8cb9a18ace329e3bf70868dbcf4848f2d97e2247745cd21e9d92aa3e367fee3865b66b4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_22", "Checksum": "737c412d722c9357f648c8f3d4b74920"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 05.12.2022 S 2022 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache und mehrfache versuchte Nötigung, versuchte arglistige Vermögensschädigung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:43", "Checksum": "d73e0b940d4f4452a7de9e4f0c7e14fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 05.12.2022 S 2022 22\nRegeste:\nmehrfache und mehrfache versuchte Nötigung, versuchte arglistige Vermögensschädigung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n3.5 Wie die Verteidigung zu Recht vorbringt, hat die anwaltlich vertretene Privatklägerin die\nKosten der Entgegennahme der Post und sonstige administrativen Arbeiten der\nAnwaltskanzlei D.________ nicht als Schadenersatz, sondern unter dem Titel\nParteientschädigung geltend gemacht. Als Schadenersatz forderte die Privatklägerin CHF\n438.50, welche sich aus CHF 130.50 für Postporti, CHF 158.00 für Kosten der Postumleitung\nund CHF 150.00 für Kosten der Psychologin zusammensetzt. Die Vorinstanz hat diese drei\nTeilforderungen beurteilt. Es bestand kein Raum für weitere Schadenersatzforderungen.\nIndem die Vorinstanz der Privatklägerin zusätzlich Schadenersatz für die Kosten der\nEntgegennahme der Post und sonstige administrativen Arbeiten der Anwaltskanzlei\nD.________ zusprach, verletzte sie die Dispositionsmaxime. Denn dies war von den\ngestellten Rechtsbegehren nicht gedeckt. Ob dieser Aufwand unter dem Titel\nParteientschädigung geltend gemacht werden kann, wird noch zu prüfen sein.\n\n3.6 Zusammengefasst hat der Beschuldigte der Privatklägerin C.________ CHF 670.30\n(CHF 170.30 Schadenersatz + CHF 500.00 Genugtuung) zzgl. Zins zu 5 % seit 23. April\n2021 zu bezahlen.\n\n4. Zivilforderungen von B.________\n\n4.1 B.________ konstituierte sich am 12. Mai 2020 als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt\ngegen Unbekannt und bezifferte seine Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen auf je\nCHF 1'500.00 (act. 8/2/1). Er beantragte am 23. April 2021, den Beschuldigten zur Zahlung\nvon CHF 6'951.20 Schadenersatz und CHF 5'000.00 Genugtuung zu verpflichten (act. 8/2/22\nff.).\n\n4.2 An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hielt der Privatkläger an seiner\nGenugtuungsforderung von CHF 5'000.00 (eventualiter CHF 1'500.00) fest und beantragte\ndie Zusprechung des gesetzlichen Schadenszinses von 5 % seit 23. April 2021. Seine\nSchadenersatzforderung reduzierte er auf CHF 325.00, welche sich aus CHF 50.00 für\nPostporti und CHF 275.00 für Kosten Fallbearbeitung zusammensetzt, wobei der Privatkläger\nSeite 11/19\n\nauf diese Schadensposition ebenfalls einen Zins von 5 % seit 23. April 2021 forderte (SE GD\n16/2). Massgebend sind diese Rechtsbegehren.\n\n4.3 Die Vorinstanz hiess die Schadenersatzforderung im Umfang von CHF 200.00 gut und\nsprach dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF 1'000.00 zu, beides zzgl. Zins zu 5 %\nseit 23. April 2021. Im Mehrbetrag verwies sie die Zivilforderungen auf den Zivilweg (OG GD\n1 E. V.4.4).\n\n4.4 Der Beschuldigte anerkennt die Schadenersatzforderung von CHF 200.00 zzgl. Zins zu 5 %\nseit 23. April 2021. Die zugesprochene Genugtuung von CHF 1'000.00 sei hingegen zu hoch.\nEs sei lediglich eine Genugtuung von CHF 500.00 zuzusprechen. Eine Genugtuung sei nur\ngeschuldet, wenn die Beeinträchtigung der Persönlichkeit aussergewöhnlich schwer wiege,\nwas vorliegend nur knapp erfüllt sei. Die Vorinstanz habe insbesondere den Umstand\nberücksichtigt, dass der Privatkläger die Rückabwicklung der Fehlbestellungen in seiner\nFreizeit habe bewältigen müssen. Dies hätte aber ausser Betracht gelassen werden müssen.\nDenn es sei nicht ersichtlich, dass dies eine schwere seelische Unbill zu bewirken vermocht\nhätte. Hinzu komme, dass die strafrechtliche Verurteilung diese Unannehmlichkeit bereits\nausreichend ausgleiche. Zwar sei beim Privatkläger B.________ eine grössere Zahl von\nFehlbestellungen als bei der Privatklägerin C.________ zu berücksichtigen. Die\nPrivatklägerin C.________ sei aber gleichwohl mehr belastet worden als der Privatkläger\nB.________. Gemäss seinen Aussagen seien die Probleme ohnehin eher bei seiner Ehefrau\naufgetreten als bei ihm. Die Ehefrau habe mit der Zeit Angst bekommen und habe mehr als\ner \"ausbaden\" müssen. Der Privatkläger sage über sich nur, dass er sich aufgeregt habe und\nnicht mehr gut habe schlafen können bzw. dass es \"schon einige Stunden\" des psychischen\nLeidens gegeben habe. Von einem eigentlichen Martyrium, wie es seine Rechtsvertreterin\nbehaupte, spreche er selbst nicht. Unter diesen Umständen rechtfertige es sich nicht, dem\nPrivatkläger B.________ eine höhere Genugtuung zuzusprechen als der Privatklägerin\nC.________ (OG GD 10 Ziff. I.7).\n\n"}