{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-12-05", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-22_2022-12-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_22_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaa8a70103647265e9acc9cb57f8cb9a18ace329e3bf70868dbcf4848f2d97e2247745cd21e9d92aa3e367fee3865b66b4?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaa8a70103647265e9acc9cb57f8cb9a18ace329e3bf70868dbcf4848f2d97e2247745cd21e9d92aa3e367fee3865b66b4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_22", "Checksum": "737c412d722c9357f648c8f3d4b74920"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 05.12.2022 S 2022 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache und mehrfache versuchte Nötigung, versuchte arglistige Vermögensschädigung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:43", "Checksum": "d73e0b940d4f4452a7de9e4f0c7e14fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 05.12.2022 S 2022 22\nRegeste:\nmehrfache und mehrfache versuchte Nötigung, versuchte arglistige Vermögensschädigung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n1.3 Der Adhäsionsprozess unterliegt ferner der Verhandlungsmaxime; die geschädigte Person ist\nfür die Sammlung des Prozessstoffes verantwortlich. Ihre Behauptungs-, Substanzierungsund Beweisführungslast ist aber dadurch gemindert, dass sie von den Ergebnissen der Strafuntersuchung profitieren und darauf verweisen kann. Das Strafgericht hat sich im Zivilpunkt\nauch auf die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu stützen.\nSachverhalte, welche für die Straftat nicht wesentlich sind und deshalb nicht durch die\nStrafbehörden ermittelt werden, hat die Zivilklägerschaft hingegen zu substanzieren, d.h.\nSeite 9/19\n\ndetailliert darzulegen, und zu beweisen. Das gilt z.B. für die genaue Höhe des erlittenen\nSchadens (Dolge, a.a.O., Art. 122 StPO N 23; Lieber, a.a.O., Art. 122 StPO N 4b ff.).\n\n1.4 Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus\nFahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 OR). Wer einen solchen\nSchadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR). Eine\nGenugtuung kann ferner nach Art. 49 Abs. 1 OR zugesprochen werden, wenn die\nPersönlichkeit widerrechtlich verletzt wurde und die Schwere der Verletzung dies rechtfertigt.\nDie Höhe der Genugtuung richtet sich nach der Schwere der erlittenen Verletzung, die nach\nden besonderen Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist, und wird nach richterlichem\nErmessen festgesetzt. Bemessungskriterien sind dabei vor allem die Art und Schwere des\nEingriffs, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers sowie\nder Grad des Verschuldens des Schädigers (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2010 vom\n1. Oktober 2010 E. 2.3).\n\n2. Vorbemerkung\n\nDie Vorinstanz hat die Zivilforderungen (Schadenersatz und Genugtuung) und die\nParteientschädigung vermischt und zusammen beurteilt. Es handelt sich dabei aber um\nunterschiedliche Ansprüche, die separat zu beurteilen sind. Im Folgenden werden nur die\nZivilforderungen, d.h. die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche, geprüft. Es werden\njeweils nur die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz wiedergegeben, weshalb sich\ndie Beträge vom vorinstanzlichen Urteil unterscheiden können. Die Parteientschädigung wird\nin einem separaten Abschnitt beurteilt.\n\n3. Zivilforderungen von C.________\n\n3.1 C.________ konstituierte sich am 18. Februar 2020 als Privatklägerin im Strafverfahren\ngegen Unbekannt (act. 8/1/1). Am 23. September 2020 benannte C.________ den\nBeschuldigten als Beklagten (act. 8/1/3). Sie beantragte am 23. April 2021, den\nBeschuldigten zur Zahlung von CHF 7'860.85 Schadenersatz und CHF 15'000.00\nGenugtuung zu verpflichten (act. 8/1/25 ff.).\n\n3.2 An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hielt die Privatklägerin an ihrer\nGenugtuungsforderung von CHF 15'000.00 (eventualiter CHF 8'000.00) fest und beantragte\ndie Zusprechung des gesetzlichen Schadenszinses von 5 % seit dem 23. April 2021. Ihre\nSchadenersatzforderung reduzierte sie auf CHF 438.50, welche sich aus Postporti\n(CHF 130.50), Kosten Postumleitung (CHF 158.00) und Kosten Psychologin (CHF 150.00)\nzusammensetzt, wobei die Privatklägerin auf diese Schadensposition einen Zins von 5 % seit\ndem 23. April 2021 forderte (SE GD 16/2). Massgebend sind diese Rechtsbegehren.\n\n3.3 Die Vorinstanz setzte den Schadenersatzanspruch für die Position Postporti auf CHF 12.30\nfest, im Mehrbetrag verwies sie die Forderung auf den Zivilweg. Die Schadenersatzforderung\nfür die Kosten der Postumleitung von CHF 158.00 hiess sie gut. Die Forderung für die Kosten\nder Psychologin verwies sie wiederum auf den Zivilweg. Darüber hinaus sprach die Vorinstanz der Privatklägerin CHF 2'369.40 als Ersatz für die Kosten der Entgegenahme der\nPost und sonstige administrativen Arbeiten der Anwaltskanzlei D.________ zu. Insgesamt\nSeite 10/19\n\nsetzte die Vorinstanz den Schadenersatzanspruch der Privatklägerin auf CHF 2'539.70 fest,\nzzgl. Zins zu 5 % seit dem 23. April 2021. Weiter sprach die Vorinstanz der Privatklägerin\neine Genugtuung von CHF 500.00 zu, ebenfalls zzgl. Zins zu 5 % seit dem 23. April 2021. Im\nMehrbetrag verwies sie die Genugtuungsforderung auf den Zivilweg (OG GD 1 E. V.3.4).\n\n3.4 Der Beschuldigte anerkennt die Schadenersatzforderung in der Höhe von CHF 170.30 zzgl.\nZins zu 5 % seit dem 23. April 2021. Diese setzt sich aus den CHF 12.30 für die Postporti\nund CHF 158.00 für die Postumleitung zusammen. Weiter anerkennt er die Genugtuung von\nCHF 500.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 23. April 2021 (OG GD 10 Ziff. I.2-3). Indem die Vorinstanz der Privatklägerin aber zusätzlich Schadenersatz in der Höhe von CHF 2'200.00 zzgl.\nMWST (CHF 2'369.40) für die Kosten der Entgegennahme der Post und sonstige\nadministrativen Arbeiten der Anwaltskanzlei D.________ zugesprochen habe, habe sie die\nDispositionsmaxime verletzt. Denn die Privatklägerin habe die Kosten nicht als Schaden,\nsondern unter dem Titel Parteientschädigung geltend gemacht. Davon abgesehen seien die\nentstandenen Kosten ohnehin nicht genügend substantiiert worden (OG GD 10 Ziff. I.3).\n\n"}