{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-12-05", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-22_2022-12-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_22_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaa8a70103647265e9acc9cb57f8cb9a18ace329e3bf70868dbcf4848f2d97e2247745cd21e9d92aa3e367fee3865b66b4?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaa8a70103647265e9acc9cb57f8cb9a18ace329e3bf70868dbcf4848f2d97e2247745cd21e9d92aa3e367fee3865b66b4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_22", "Checksum": "737c412d722c9357f648c8f3d4b74920"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 05.12.2022 S 2022 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache und mehrfache versuchte Nötigung, versuchte arglistige Vermögensschädigung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:43", "Checksum": "d73e0b940d4f4452a7de9e4f0c7e14fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 05.12.2022 S 2022 22\nRegeste:\nmehrfache und mehrfache versuchte Nötigung, versuchte arglistige Vermögensschädigung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n6.\n6.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im\nVorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes\nwegen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen\nzusätzlichen Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Notwendig ist dies aber nur dann,\nwenn die zusätzlich erhobenen Beweise den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können\n(vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1 m.H.).\nEine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3\ni.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen\nVerfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels\nfür die Urteilsfällung notwendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme\ndurch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn\nes von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196 E.\n4.4.1).\n\n6.2 Die Parteien stellten im Berufungsverfahren keine Beweisanträge. Das Gericht sieht auch\nvon Amtes wegen keine Veranlassung, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen\nHauptverfahren erhobenen, umfassenden Beweise zu ergänzen. Diese bilden somit,\nzusammen mit den Eingaben der Parteien im Berufungsverfahren, die\nEntscheidungsgrundlagen des Gerichts.\n\n7. Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche\nWürdigung des \"angeklagten Sachverhalts\" aus Gründen der Prozessökonomie auf die\nBegründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Ein Verweis erscheint bei\nnicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen\nbei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des\nkonkreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich)\nbeigepflichtet wird (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Der schlichte Verweis auf die Begründung der\nVorinstanz gemäss dieser Bestimmung ist indes unzulässig, wenn gerade diese Begründung\nals unzutreffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018\nE 1.). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit\nGebrauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt.\nSeite 8/19\n\nII. Zivilforderungen\n\n1. Rechtliche Grundlagen\n\n1.1 Als Privatklägerschaft gilt nach Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die\nausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen. Als\ngeschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar\nverletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 122 Abs.1 StPO kann die\ngeschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft\nadhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Bezifferung und Begründung\nzivilrechtlicher Ansprüche haben spätestens im Parteivortrag zu erfolgen (Art. 123 Abs. 2\nStPO). Eine nachträgliche Änderung des Rechtsbegehrens an der Hauptverhandlung ist –\nanders als im Zivilprozess (vgl. Art. 227, 230 ZPO) – uneingeschränkt möglich. Für das Urteil\nmassgebend ist das Rechtsbegehren, wie es nach Abschluss der Hauptverhandlung vorliegt\n(Dolge, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 123 StPO N 6). Das Gericht entscheidet gemäss\nArt. 126 Abs. 1 lit. a StPO über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte\nPerson schuldig spricht (lit. a) oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Die\nZivilklage wird namentlich auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage\nnicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).\n\n1.2 Wie im Zivilprozess gilt auch im Adhäsionsprozess die Dispositionsmaxime. Es bleibt der\ngeschädigten Person überlassen, ob und in welchem Umfang sie einen Anspruch geltend\nmachen will. Stellt sie keinen Antrag, ist ihr nichts zuzusprechen. Das Gericht darf ihr nicht\nmehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei\nanerkannt hat (Dolge, a.a.O., Art. 122 StPO N 22; Lieber, in: Donatsch et. al. [Hrsg.],\nKommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 122 StPO N 4a). Ob\nein Gericht mehr oder anderes zugesprochen hat, als eine Prozesspartei verlangt hat, misst\nsich in erster Linie an den gestellten Rechtsbegehren. Auf deren Begründung wird nur\nzurückgegriffen, wenn das Begehren unklar ist und einer Auslegung bedarf. Wo das Gericht\ngehalten ist, das Recht von Amtes wegen anzuwenden, verletzt es die Dispositionsmaxime\nnicht, wenn es den gestellten Antrag mit einer anderen rechtlichen Begründung gutheisst, als\nder Antragsteller vorgebracht hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine\nVerletzung dieses Grundsatzes nicht vor, wenn ein Gericht den eingeklagten Anspruch in\nrechtlicher Hinsicht ganz oder teilweise abweichend von den Begründungen der Parteien\nwürdigt, sofern er vom Rechtsbegehren gedeckt ist. Das Gericht ist aber an den Gegenstand\nund Umfang des Begehrens gebunden, insbesondere wenn der Kläger seine Ansprüche im\nRechtsbegehren selbst qualifiziert oder beschränkt (Urteil des Bundesgerichts 4A_307/2011\nvom 16. Dezember 2011 E. 2.4 m.H.; SZZP 4/2012 S. 293 ff.).\n\n"}