{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-12-05", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-22_2022-12-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_22_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaa8a70103647265e9acc9cb57f8cb9a18ace329e3bf70868dbcf4848f2d97e2247745cd21e9d92aa3e367fee3865b66b4?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaa8a70103647265e9acc9cb57f8cb9a18ace329e3bf70868dbcf4848f2d97e2247745cd21e9d92aa3e367fee3865b66b4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_22", "Checksum": "737c412d722c9357f648c8f3d4b74920"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 05.12.2022 S 2022 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache und mehrfache versuchte Nötigung, versuchte arglistige Vermögensschädigung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:43", "Checksum": "d73e0b940d4f4452a7de9e4f0c7e14fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 05.12.2022 S 2022 22\nRegeste:\nmehrfache und mehrfache versuchte Nötigung, versuchte arglistige Vermögensschädigung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n3.\n3.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner\nBerufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht\n(Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der\nBerufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls\nbezogen auf einzelne Handlungen; Bemessung der Strafe; etc.) sich die Berufung\nbeschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil\nnur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der\nbeschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder\nunbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Von der Möglichkeit des\nEingriffs in die Dispositionsfreiheit der beschuldigten Person ist nur zurückhaltend Gebrauch\nzu machen. Der Eingriff ist in sachlicher Hinsicht auf die Verhinderung von gesetzeswidrigen\noder unbilligen Entscheidungen beschränkt. Eine umfassende, freie Überprüfung (auf blosse\nUnangemessenheit) ist damit ausgeschlossen. Es soll verhindert werden, dass das\nBerufungsgericht auf einer materiell oder formell unrichtigen Grundlage urteilen muss. Art.\n404 Abs. 2 StPO kommt vorwiegend bei einer qualifiziert unrichtigen Rechtsanwendung\ndurch die Vorinstanz bei gleichzeitiger Beschränkung der Berufung auf die Sanktion zur\nAnwendung. In Ermessensentscheide der Vorinstanz kann hingegen in keinem Fall\neingegriffen werden; eine Beschränkung der Dispositionsmaxime rechtfertigt sich nur bei\nWillkür. Macht das Berufungsgericht von Art. 404 Abs. 2 StPO Gebrauch, hat es die\nVerfahrensbeteiligten vorher zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu\ngeben (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2 m.H.). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne\nPunkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist,\nmuss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht\nangefochtenen Urteilspunkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO –\nrechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine\nweitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2018 vom\n13. November 2018 m.H.).\n\n3.2 Die Berufung des Beschuldigten ist einzig gegen die Ziffern 6 (Zivilforderungen der\nPrivatklägerin C.________) und 7 (Zivilforderungen des Privatklägers B.________) des vorinstanzlichen Urteils gerichtet. Die anderen Ziffern blieben unangefochten. Folglich sind die\nZiffern 1 (Verfahrenseinstellung), 2 (Freisprüche), 3 (Schuldsprüche) und 4 (Strafe) in\nRechtskraft erwachsen und dies ist im Urteilsspruch vorab festzustellen. Über die von der\nVorinstanz getroffene Kostenregelung (Ziffer 5) ist sodann von Amtes wegen neu zu\nentscheiden (Art. 428 Abs. 3 StPO).\n\n4. Nachdem nur der Beschuldigte Berufung erklärt hat und die Staatsanwaltschaft sowie die\nPrivatkläger keine Anschlussberufungen erhoben haben, darf das vorinstanzliche Urteil nicht\nzum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 erster Satz StPO;\nnachfolgend: Verschlechterungsverbot).\n\n5. Gemäss Art. 398 Abs. 2 StPO kann das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil in allen\nangefochtenen Punkten umfassend überprüfen, so dass es insoweit über dieselbe Kognition\nwie die erste Instanz verfügt. Beschränkt sich die Berufung jedoch auf den Zivilpunkt, so wird\ndas erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare\nZivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten\nSeite 7/19\n\nrichtet sich – wie bereits erwähnt – gegen die Ziffern 6 und 7 des vorinstanzlichen\nUrteilsspruchs. Gemäss Wortlaut des Urteilsdispositivs betreffen diese beiden Ziffern die\nZivilforderungen der Privatkläger C.________ und B.________. Aus der Urteilsbegründung\nergibt sich jedoch, dass die Vorinstanz unter dem Titel Zivilforderungen auch die\nParteientschädigung der beiden erwähnten Privatkläger geprüft hat. Folglich ist nicht nur der\nZivilpunkt, sondern sind auch die Entschädigungsfolgen angefochten, wie es die\nVerteidigung in der Berufungserklärung auch zutreffend vermerkt hat. Die Kognition des\nBerufungsgerichts ist somit nicht eingeschränkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_310/2012\nvom 11. Dezember 2012 E. 5.3.2). Betreffend die Zivilklagen ist das Berufungsgericht jedoch\nan die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO).\n\n"}