{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-12-05", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-22_2022-12-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_22_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaa8a70103647265e9acc9cb57f8cb9a18ace329e3bf70868dbcf4848f2d97e2247745cd21e9d92aa3e367fee3865b66b4?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaa8a70103647265e9acc9cb57f8cb9a18ace329e3bf70868dbcf4848f2d97e2247745cd21e9d92aa3e367fee3865b66b4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_22", "Checksum": "737c412d722c9357f648c8f3d4b74920"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 05.12.2022 S 2022 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache und mehrfache versuchte Nötigung, versuchte arglistige Vermögensschädigung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:43", "Checksum": "d73e0b940d4f4452a7de9e4f0c7e14fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 05.12.2022 S 2022 22\nRegeste:\nmehrfache und mehrfache versuchte Nötigung, versuchte arglistige Vermögensschädigung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n1. Die in Art. 399 StPO für die Einlegung der Berufung vorgesehenen zwei Parteihandlungen\n(Berufungsanmeldung innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils und Berufungserklärung\ninnert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils) erfolgten fristgerecht. Es wurde\nkein Antrag auf Nichteintreten gestellt. Auf die Berufung des Beschuldigten ist folglich\neinzutreten.\n\n2.\n2.1 Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich (Art. 405 Abs. 1 StPO). Art. 406 StPO\nregelt abschliessend, wann Ausnahmen zulässig sind. Mit dem Einverständnis der Parteien\nkann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der\nbeschuldigten Person nicht erforderlich ist und wenn Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand\nder Berufung sind (Art. 406 Abs. 2 lit. a und lit. b StPO). Das Berufungsgericht kann auch\nohne Einverständnis der Parteien die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln,\nwenn namentlich der Zivilpunkt oder die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen\nangefochten sind (Art. 406 Abs. 1 StPO). Dennoch ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Verzicht\nauf die öffentliche Verhandlung auch mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Anspruch auf eine öffentliche\nGerichtsverhandlung und Urteilsverkündung als Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein\nfaires Verfahren) zu vereinbaren ist. Im Berufungsverfahren ist folglich in Beachtung des\nVerfahrens als Ganzes und der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, ob eine mündliche\nVerhandlung durchzuführen ist. Von einer Verhandlung kann etwa abgesehen werden,\nsoweit die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt hat, wenn allein die Zulassung eines\nRechtsmittels, nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht\nnach den Akten beurteilen lassen, ferner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder\ndie Sache von geringer Tragweite ist und sich etwa keine Fragen zur Person und deren\nCharakter stellen. Für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann aber der\nUmstand sprechen, dass die vorgetragenen Rügen die eigentliche Substanz des streitigen\nVerfahrens betreffen. Gesamthaft kommt es entscheidend darauf an, ob die Angelegenheit\nunter Beachtung all dieser Gesichtspunkte sachgerecht und angemessen beurteilt werden\nkann (BGE 143 IV 483 E. 2.1).\n\n2.2 Im vorliegenden Fall findet das schriftliche Verfahren im Einverständnis der Parteien statt\n(OG GD 4, 6-8). Die gesetzlichen Voraussetzungen hierzu sind erfüllt. Die Sache wurde\nbereits durch die Vorinstanz öffentlich verhandelt und der Beschuldigte dabei umfassend zur\nPerson und zur Sache befragt. Zudem sind nur der Zivilpunkt sowie die\nEntschädigungsfolgen angefochten. Überdies ist eine reformatio in peius ausgeschlossen, da\nnur der Beschuldigte Berufung erklärt und keine Partei Anschlussberufung erhoben hat. Die\nAnwesenheit des Beschuldigten sowie die Durchführung einer mündlichen\nBerufungsverhandlung ist daher nicht erforderlich. Die angefochtenen Punkte können in\ntatsächlicher wie auch rechtlicher Hinsicht aus den Akten beurteilt werden. Es kann folglich\nüber die Berufung des Beschuldigten auch im Rahmen des schriftlichen Verfahrens zeit- und\nsachgerecht sowie angemessen entschieden werden. Ein Wechsel ins mündliche Verfahren\nbzw. die Anordnung einer Verhandlung (Art. 390 Abs. 5 StPO) ist daher nicht notwendig.\nSeite 6/19\n\n"}