{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-12-05", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-22_2022-12-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_22_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaa8a70103647265e9acc9cb57f8cb9a18ace329e3bf70868dbcf4848f2d97e2247745cd21e9d92aa3e367fee3865b66b4?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaa8a70103647265e9acc9cb57f8cb9a18ace329e3bf70868dbcf4848f2d97e2247745cd21e9d92aa3e367fee3865b66b4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_22", "Checksum": "737c412d722c9357f648c8f3d4b74920"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 05.12.2022 S 2022 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache und mehrfache versuchte Nötigung, versuchte arglistige Vermögensschädigung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:43", "Checksum": "d73e0b940d4f4452a7de9e4f0c7e14fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 05.12.2022 S 2022 22\nRegeste:\nmehrfache und mehrfache versuchte Nötigung, versuchte arglistige Vermögensschädigung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B.________ CHF 3’676.20 (zzgl. Zins zu\n5 % seit 23.04.2021 auf den Betrag von CHF 1'200.00) zu bezahlen. Darüber hinaus wird die\nZivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.\"\n\n5. Am 29. Juni 2022 reichte die (neu mandatierte) Verteidigung namens und im Auftrag des\nBeschuldigten eine Berufungserklärung bei der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons\nZug (nachfolgend: Gericht) ein. Dabei hielt sie fest, dass sich die Berufung auf die\nZivilansprüche und die Entschädigungsfolge beschränke, und stellte folgende Anträge\n(OG GD 2):\n\n\"1. Die Ziffern 6 und 7 des Urteilsspruchs seien aufzuheben, soweit die Zivilforderungen nicht\nbereits auf den Zivilweg verwiesen werden.\n\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz (für das Berufungsverfahren).\"\n\n6. Mit Präsidialverfügung vom 1. Juli 2022 stellte die Verfahrensleitung die Berufungserklärung\nder Staatsanwaltschaft und den Privatklägern zu, setzte den Parteien mehrere Fristen und\nfragte sie an, ob sie sich mit der Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens\neinverstanden erklären könnten (OG GD 3).\n\n7. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 5. Juli 2022 auf eine\nAnschlussberufung und das Stellen von Beweisanträgen. Gleichzeitig erklärte sie ihr\nEinverständnis zur Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens (OG GD 4). Die\nVerteidigung stimmte mit Schreiben vom 19. Juli 2022 ebenfalls dem schriftlichen\nBerufungsverfahren zu (OG GD 6). Die Rechtsvertreterin der Privatkläger B.________ und\nC.________ teilte am 25. Juli 2022 mit, dass keine Anschlussberufung erhoben, kein\nNichteintreten auf die Berufung beantragt sowie keine Beweisanträge gestellt würden. Sie\nstimmte überdies der Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens zu (OG GD 7). Auf\ntelefonische Nachfrage des Gerichtsschreibers erklärte auch der Privatkläger E.________\nsein Einverständnis zum schriftlichen Verfahren (OG GD 8).\n\n8. Die Verfahrensleitung ordnete mit Präsidialverfügung vom 5. August 2022 sodann das\nschriftliche Berufungsverfahren an und setzte dem Beschuldigten Frist zur Einreichung einer\nschriftlichen Berufungsbegründung (OG GD 9).\nSeite 4/19\n\n9. Am 23. August 2022 reichte die Verteidigung die Berufungsbegründung ein (OG GD 10).\nDabei stellte sie folgende Rechtsbegehren:\n\n\"1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Einzelrichters am Strafgericht vom 17. Mai 2022 bezüglich der Dispositivziffern 1-5 in Rechtskraft erwachsen ist.\n\n2. Dispositivziffer 6 des Urteils des Einzelrichters am Strafgericht vom 17. Mai 2022 sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:\n\n2.1 Der Beschuldigte sei zu verpflichten, die Privatklägerin C.________ ziviliter wie folgt zu\nentschädigen:\n\na) Schadenersatz von CHF 170.30 plus Zins zu 5 % seit dem 23. April 2021;\nb) Genugtuung von CHF 500.00 plus Zins zu 5 % seit dem 23. April 2021.\nIm Mehrbetrag sei die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen.\n\n2.2 Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin C.________ für das erstinstanzliche\nVerfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von CHF 2'150.00 zu bezahlen.\n\n3. Dispositivziffer 7 des Urteils des Einzelrichters am Strafgericht vom 17. Mai 2022 sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:\n\n3.1 Der Beschuldigte sei zu verpflichten, den Privatkläger B.________ ziviliter wie folgt zu\nentschädigen:\n\na) Schadenersatz von CHF 200.00 plus Zins zu 5 % seit dem 23. April 2021;\nb) Genugtuung von CHF 500.00 plus Zins seit dem 23. April 2021.\nIm Mehrbetrag sei die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen.\n\n3.2 Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger B.________ für das erstinstanzliche\nVerfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von CHF 1'981.00 zu bezahlen.\n\n4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien in Gutheissung der Berufung auf die Staatskasse zu\nnehmen, und der Beschuldigte sei für seine Anwaltskosten angemessen aus der Staatskasse zu\nentschädigen.\"\n\n10. Die Berufungsbegründung wurde der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern am\n29. August 2022 zugestellt und ihnen eine Frist zur Berufungsantwort angesetzt (OG GD 11).\nDie Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 30. August 2022 auf eine\nStellungnahme zur Berufungsbegründung (OG GD 14). Nach zweimaliger Fristerstreckung\n(OG GD 12-13, 15-16) erklärte die Rechtsvertreterin der Privatkläger B.________ und\nC.________ am 7. Oktober 2022, dass sie die Beurteilung der Sache dem Gericht\nüberlassen (OG GD 17). Der Privatkläger E.________ liess sich nicht vernehmen.\n\n11. Am 8. Oktober 2022 teilte die Verfahrensleitung den Parteien den Abschluss des\nSchriftenwechsels mit, gab die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und forderte die\nParteien auf, ihre Entschädigungsansprüche zu beziffern und zu belegen (OG GD 18).\n\n12. Mit Schreiben vom 21. November 2022 erklärte die Rechtsvertreterin der Privatkläger\nB.________ und C.________, dass die Festlegung einer Parteientschädigung dem\nErmessen des Gerichts überlassen werde (OG GD 19). Die Verteidigung reichte am\n22. November 2022 ihre Kostennote ein (OG GD 20).\nSeite 5/19\n\nErwägungen und Begründung des Urteils\n\nI. Prozessuales und Formelles\n\n"}