6. Vorliegend ist die Abteilung für den Abschreibungsentscheid zuständig. Die Einzelrichterkompetenz gemäss § 23 Abs. 2 lit. f GOG kommt nicht zur Anwendung. Diese beschränkt sich auf offensichtliche bzw. klare Fälle (vgl. Bericht und Antrag des Obergerichts an den Kantonsrat vom 15. Dezember 2009, Vorlage Nr. 1886.1, Laufnummer 13278, S. 19). Seite 7/7 Beschluss 1. Das Berufungsverfahren S 2022 20 wird zufolge Rückzugs der Berufung abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil SE 2020 61 des Strafgerichts des Kantons Zug, Einzelgericht, vom 26. April 2022 rechtskräftig. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen