trägt der Beschuldigte die Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund des angefallenen Aufwandes namentlich für den Entscheid über den Beweisantrag des Beschuldigten, die Vorbereitung der Berufungsverhandlung und die Berufungsverhandlung ist die Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen (§ 24 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 1 KoV OG).