chen von einer gezielten Verfahrensobstruktion ausgegangen werden, um den Zeitpunkt des drohenden Führerausweisentzugs nach Abschluss des Strafverfahrens hinauszuschieben. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte im Telefongespräch mit dem Verfahrensleiter am 12. Dezember 2022 den Grund für sein Nichterscheinen nicht genannt hat. 5. Zusammengefasst ist der Beschuldigte trotz gültiger und nicht widerrufener Vorladung unentschuldigt nicht zur Berufungsverhandlung erschienen. Seine Berufung gilt daher als zurückgezogen und das Berufungsverfahren ist abzuschreiben. Bei diesem Verfahrensausgang Seite 6/7