Nach Treu und Glauben wäre von ihm zudem zu erwarten gewesen, dass er sich beim Gericht telefonisch erkundigt, ob die Verhandlung stattfindet, zumal er wusste, dass seine Berufung als zurückgezogen gilt, wenn er unentschuldigt fernbleibt. Angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschuldigten im Verfahren sowie seines Verweises auf den ihm drohenden Führerausweisentzug und den seiner Darstellung nach damit verbundenen katastrophalen Auswirkungen auf sein Berufs- und Privatleben (OG GD 3/2) muss auch hinsichtlich des Nichterscheinens wie bei den zahlreichen Ausstandsersu-