Deshalb musste er davon ausgehen, dass am Termin festgehalten werde, solange ihm nichts Gegenteiliges mitgeteilt wurde. Vor diesem Hintergrund spielt es keine Rolle, dass der Beschuldigte die eingeschriebenen Postsendungen mit dem ablehnenden Entscheid über sein Verschiebungsgesuch nicht (vor dem Verhandlungstermin) erhalten hat. Nach Treu und Glauben wäre von ihm zudem zu erwarten gewesen, dass er sich beim Gericht telefonisch erkundigt, ob die Verhandlung stattfindet, zumal er wusste, dass seine Berufung als zurückgezogen gilt, wenn er unentschuldigt fernbleibt.