4.3 Gemäss Art. 205 Abs. 3 StPO wird der Widerruf einer Vorladung erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist. Das bedeutet, dass sich derjenige, der ein Verschiebungsgesuch stellt, erst dann auf den Widerruf berufen kann, wenn ihm dieser von der vorladenden Behörde mitgeteilt worden ist. Im vorliegenden Fall bestanden für den Beschuldigten keine Anhaltspunkte, um anzunehmen, sein Verschiebungsgesuch werde bewilligt, zumal er dieses weder begründete noch belegte. Deshalb musste er davon ausgehen, dass am Termin festgehalten werde, solange ihm nichts Gegenteiliges mitgeteilt wurde.