Gesuchsteller aufzuerlegen. Die Gebühr ist gestützt auf § 25 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (KoV OG; BGS 161.7) auf CHF 800.00 festzusetzen. Seite 6/6 Verfügung 1. Auf das Ausstandsersuchen von A.________ gegen alle Richter des Obergerichts des Kantons Zug wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Entscheidgebühr CHF 25.00 Auslagen CHF 825.00 Total und werden A.________ auferlegt.