b-e GOG). Entsprechend obliegt die Beurteilung des vorliegenden Ausstandsersuchen nach kantonalem Recht nicht der Beschlussfassung durch die gesamte Strafabteilung, sondern kann durch den Verfahrensleiter als Einzelrichter entschieden werden (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1B_86/2011 vom 14. April 2011 E. 3.2). 9. Die Kosten des Ausstandsverfahrens sind gemäss den obigen Erwägungen gestützt auf Art. 59 Abs. 4 StPO und auf Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO i.V.m. Art. 417 StPO dem Seite 5/6