Gemäss dem Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (GOG; BGS 161.1) sind die zuständigen Einzelrichter für die Verfahrensleitung zuständig (§ 23 Abs. 1 GOG). Sie entscheiden sodann über offensichtlich unzulässige, offensichtlich nicht hinreichend begründete, verspätete, querulatorische und rechtsmissbräuchliche Rechtsmittel (§ 23 Abs. 2 lit. b-e GOG).