8. Gestützt auf die in Ziff. 1 dargelegte Rechtsprechung kann die Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug das offensichtlich unbegründete und missbräuchliche Ausstandsersuchen des Gesuchstellers auch unter Mitwirkung der vom Ausstand betroffenen Richter selber beurteilen. Gemäss dem Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (GOG; BGS 161.1) sind die zuständigen Einzelrichter für die Verfahrensleitung zuständig (§ 23 Abs. 1 GOG).