Die subjektive Ansicht des Gesuchstellers, dass er in der Schweiz als Ausländer diskriminiert würde, war ebenfalls zu diesem Zeitpunkt bereits gefestigt (vgl. SE GD 27/1). Indem der Gesuchsteller erst am 28. November 2022 ein Ausstandsersuchen gegen alle Richter des Obergerichts wegen angeblicher Ausländerfeindlichkeit des Kantons Zug anhängig machte, erfolgte die Geltend-machung des Ausstands zusätzlich in zeitlicher Hinsicht verspätet.