Dem Gesuchsteller wurde sodann mit Präsidialverfügung vom 11. November 2022, welche er am 14. November 2022 in Empfang nahm, die konkrete Zusammensetzung des Gerichts hinsichtlich die Berufungsverhandlung vom 12. Dezember 2022 bekannt gegeben (OG GD 20). Die subjektive Ansicht des Gesuchstellers, dass er in der Schweiz als Ausländer diskriminiert würde, war ebenfalls zu diesem Zeitpunkt bereits gefestigt (vgl. SE GD 27/1).