von Diskriminierungshandlungen oder unlauteren Klagen mitsamt einer Begründung enthält das Ausstandsersuchen nicht. Der Gesuchsteller nimmt auch nicht auf das gegen ihn geführte Strafverfahren sowie die daran beteiligten Richter und ihre Verfahrenshandlungen Bezug. Etwaige Diskriminierungshandlungen und unlautere Klagen gegen den Gesuchsteller wären auch nicht aufgrund der Verfahrensakten ersichtlich. Das Ausstandsersuchen des Gesuchstellers ist mithin auch aus diesem Grund offensichtlich unbegründet.