5. Der Gesuchsteller bezeichnet darüber hinaus den Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a-f StPO nicht. Aus dem Ersuchen ist einzig ersichtlich, dass der Gesuchsteller annimmt, der Kanton Zug (s. dazu Ziff. 4) würde pauschal Ausländer diskriminieren und diese mit unlauteren Klagen überhäufen. Ob dies als ein Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO interpretiert werden kann, muss vorliegend nicht beurteilt werden. Denn eine spezifische Bezeichnung Seite 4/6