4. Der Gesuchsteller reichte im Berufungsverfahren ein Ausstandsersuchen gegen nicht namentlich genannte Richter des Obergerichts des Kantons Zug ein. Aus seiner Umschreibung, dass er von allen Richtern des Obergerichts des Kantons Zug (d.h. sieben Mitglieder sowie sechs Ersatzmitglieder) den Ausstand beantrage, ergibt sich, dass der Gesuchsteller pauschal den Ausstand des Gerichts als Ganzes beantragte. Der Gesuchsteller wäre vor diesem Hintergrund aufgrund der dargelegten Rechtsprechung verpflichtet gewesen, individuelle und konkretisierbare Ausstandsgründe gegen jedes einzelne Mitglied zu bezeichnen und glaubhaft zu machen.