3. Ausstandsersuchen sind unverzüglich zu stellen. Nach der Rechtsprechung muss der Gesuchsteller den Ausstand innert wenigen Tagen seit Kenntnisnahme des Ausstandsgrunds beantragen. Ansonsten gilt der Anspruch als verwirkt (Urteil des Bundesgerichts 1B_47/2019 vom 20. Februar 2019 E. 3.3).