1. Ist das gesamte Berufungsgericht eines Kantons von einem Ausstandsersuchen betroffen, entscheidet darüber das Bundesstrafgericht (Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO). Nach der Rechtsprechung gilt diese Zuständigkeitsregelung indessen nicht absolut. Offensichtlich missbräuch-liche, unbegründete und querulatorische Ausstandsersuchen sowie Ausstandsersuchen, die auf Lahmlegung der Justiz oder die Ausschaltung der Rechtspflegeinstanz gerichtet sind, können von der betroffenen Instanz selbst abgewiesen werden, sofern auf sie überhaupt eingetreten werden muss (Urteil des Bundesgerichts 1B_57/2011 vom 31. März 2011 E. 3.1 und 3.2).