4. Mit Schreiben vom 28. November 2022 teilte der Gesuchsteller dem Obergericht mit, dass er den Entscheid der Befangenheit weiterziehe (vgl. Ziff. 3), man ihm den Anwalt verweigere und dies alles einen Verstoss gegen die Menschenrechtskonvention darstelle. Der Gesuchsteller führte sodann aus: "Weshalb ich gegen alle Richter vorläufig ebenfalls einen Befangenheitsantrag einreiche, solange bis der Kanton Zug aufhört Ausländer zu diskriminieren und mit unlauteren Klagen zu überhäufen. Vielleicht halten Sie die Eidgenossen mal an Ihre Verfügungen, die Sie selbst erlassen haben. Die Doppelmoral ist zum Kotzen […]" Seite 3/6