2. Am 9. September 2022 erklärte der Gesuchsteller die Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 26. April 2022 (OG GD 3/1). Gleichentags beantragte der Gesuchsteller die Bestellung von Rechtsanwältin Dr.iur. D.________ als seine amtliche Verteidigerin (OG GD 3/2). Mit Präsidialverfügung vom 22. September 2022 wies der Abteilungspräsident der Strafabteilung des Obergerichts den Antrag ab (OG GD 8). Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde des Gesuchstellers nicht ein (OG GD 16).