Am 18. Oktober 2021 beantragte der Gesuchsteller die Sistierung des Verfahrens wegen einer hängigen EGMR-Beschwerde, was der Einzelrichter am Strafgericht abwies (SE GD 23 ff.). Kurz vor dem zweiten Termin für die Hauptverhandlung am 26. Oktober 2021 machte der Gesuchsteller geltend, aufgrund einer Corona-Erkrankung sei seine Teilnahme nicht möglich, worauf ihm die Vorladung abgenommen wurde (SE GD 27/1). Gleichzeitig beantragte der Gesuchsteller den Ausstand des zuständigen Einzelrichters am Strafgericht. Am 29. November 2021 wies das Obergericht des Kantons Zug das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers als unbegründet ab (SE GD 41).