{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-02-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-20_2023-02-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_20_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3a32d1a1f77f54656c9447ef755fe108f1e6e2fbddd18c494f48d2aaa89d3598c34630b6c1129d988b48e41d0573b9b9?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3a32d1a1f77f54656c9447ef755fe108f1e6e2fbddd18c494f48d2aaa89d3598c34630b6c1129d988b48e41d0573b9b9&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_20", "Checksum": "4b5f23164f0eeb74fcef71bd138a8e75"}, "Scrapedate": "2026-02-25", "Num": ["S 2022 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 01.02.2023 S 2022 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises und Beschimpfung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/179", "Zeit UTC": "25.02.2026 03:45:51", "Checksum": "49ff66a393bf1d2b74eb7f3fc26b8212", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 01.02.2023 S 2022 20\nRegeste:\nFühren eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises und Beschimpfung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n3. In seinem Verschiebungsgesuch vom 28. November 2022 begründete der Beschuldigte\nnicht, weshalb ihm ein Erscheinen zur Berufungsverhandlung nicht möglich sei. In der Stellungnahme der Verteidigung vom 16. Januar 2023 lässt der Beschuldigte auch keinen Verhinderungsgrund vorbringen. Stattdessen soll er davon ausgegangen sein, dass die Berufungsverhandlung vom 12. Dezember 2022 nicht stattfinde. Das Schreiben vom 1. Dezember\n2022 sei ihm nie zur Abholung angezeigt worden, d.h. er habe keine Abholungseinladung der\nPost erhalten.\n\n4.1 Bei eingeschriebenen Postsendungen gilt eine widerlegbare Vermutung, dass der oder die\nPostangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist. Es findet in diesem Fall eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als bei Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Empfängers ausfällt, der den Erhalt der Abholungseinladung be-\nSeite 5/7\n\nstreitet. Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Sie gilt so\nlange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von\nFehlern bei der Zustellung erbringt. Da der Nichtzugang einer Abholungseinladung eine negative Tatsache ist, kann dafür naturgemäss kaum je der volle Beweis erbracht werden. Die\nimmer bestehende Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle genügt nicht, um die Vermutung zu widerlegen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein\n(BGE 142 IV 201 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_940/2013 vom 31. März 2014 E. 2.1).\n\n4.2 Der Beschuldigte macht pauschal einen Fehler der Post geltend. Er macht allgemeine Ausführungen zu Fehlern der Post und bringt vor, in seinem Betrieb kämen täglich viele Briefe\nund Einschreiben an (OG GD 37 Ziff. 10 ff.). Über die immer bestehende Möglichkeit von\nFehlern der Post hinaus macht der Beschuldigte jedoch nichts geltend. So bringt er beispielsweise nicht vor, ihm seien in der Vergangenheit bereits Schreiben nicht oder nicht korrekt zugestellt worden oder an seinem Wohnsitz seien zahlreiche Briefkästen vorhanden, sodass die konkrete Möglichkeit bestehe, dass die Abholungseinladung in einen falschen Briefkasten gelegt wurde. Weiter wurde das fragliche Einschreiben gemäss der Sendungsverfolgung am 2. Dezember 2022 um 11.35 Uhr zur Abholung gemeldet, d.h. die Abholungseinladung hinterlegt (OG GD 37/1/4). Gemäss seinen Angaben sei das Büro zu dieser Zeit besetzt gewesen (OG GD 37 Ziff. 10). Wenn dies so gewesen wäre, hätte die Post keine Abholungseinladung hinterlassen müssen. Bei dieser Sachlage ist daher fraglich, ob die Vermutung, dass der oder die Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten gelegt\nhat, widerlegt werden kann. Wie es sich damit verhält, kann vorliegend aber offenbleiben.\n\n4.3 Gemäss Art. 205 Abs. 3 StPO wird der Widerruf einer Vorladung erst dann wirksam, wenn er\nder vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist. Das bedeutet, dass sich derjenige, der ein\nVerschiebungsgesuch stellt, erst dann auf den Widerruf berufen kann, wenn ihm dieser von\nder vorladenden Behörde mitgeteilt worden ist. Im vorliegenden Fall bestanden für den Beschuldigten keine Anhaltspunkte, um anzunehmen, sein Verschiebungsgesuch werde bewilligt, zumal er dieses weder begründete noch belegte. Deshalb musste er davon ausgehen,\ndass am Termin festgehalten werde, solange ihm nichts Gegenteiliges mitgeteilt wurde. Vor\ndiesem Hintergrund spielt es keine Rolle, dass der Beschuldigte die eingeschriebenen Postsendungen mit dem ablehnenden Entscheid über sein Verschiebungsgesuch nicht (vor dem\nVerhandlungstermin) erhalten hat. Nach Treu und Glauben wäre von ihm zudem zu erwarten\ngewesen, dass er sich beim Gericht telefonisch erkundigt, ob die Verhandlung stattfindet,\nzumal er wusste, dass seine Berufung als zurückgezogen gilt, wenn er unentschuldigt fernbleibt. Angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschuldigten im Verfahren sowie seines\nVerweises auf den ihm drohenden Führerausweisentzug und den seiner Darstellung nach\ndamit verbundenen katastrophalen Auswirkungen auf sein Berufs- und Privatleben (OG GD\n3/2) muss auch hinsichtlich des Nichterscheinens wie bei den zahlreichen Ausstandsersuchen von einer gezielten Verfahrensobstruktion ausgegangen werden, um den Zeitpunkt des\ndrohenden Führerausweisentzugs nach Abschluss des Strafverfahrens hinauszuschieben.\nBezeichnend ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte im Telefongespräch mit\ndem Verfahrensleiter am 12. Dezember 2022 den Grund für sein Nichterscheinen nicht genannt hat.\n\n5. Zusammengefasst ist der Beschuldigte trotz gültiger und nicht widerrufener Vorladung unentschuldigt nicht zur Berufungsverhandlung erschienen. Seine Berufung gilt daher als zurückgezogen und das Berufungsverfahren ist abzuschreiben. Bei diesem Verfahrensausgang\nSeite 6/7\n\nträgt der Beschuldigte die Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund des angefallenen Aufwandes namentlich für den Entscheid über den Beweisantrag des Beschuldigten, die Vorbereitung der Berufungsverhandlung und die Berufungsverhandlung ist die Entscheidgebühr\nauf CHF 1'500.00 festzusetzen (§ 24 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 1 KoV OG).\n\n"}