{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-02-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-20_2023-02-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_20_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3a32d1a1f77f54656c9447ef755fe108f1e6e2fbddd18c494f48d2aaa89d3598c34630b6c1129d988b48e41d0573b9b9?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3a32d1a1f77f54656c9447ef755fe108f1e6e2fbddd18c494f48d2aaa89d3598c34630b6c1129d988b48e41d0573b9b9&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_20", "Checksum": "4b5f23164f0eeb74fcef71bd138a8e75"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 01.02.2023 S 2022 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises und Beschimpfung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:04", "Checksum": "167a6b186be46e200c91d4046ab92e1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 01.02.2023 S 2022 20\nRegeste:\nFühren eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises und Beschimpfung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n3. Ausstandsersuchen sind unverzüglich zu stellen. Nach der Rechtsprechung muss der\nGesuchsteller den Ausstand innert wenigen Tagen seit Kenntnisnahme des Ausstandsgrunds\nbeantragen. Ansonsten gilt der Anspruch als verwirkt (Urteil des Bundesgerichts 1B_47/2019\nvom 20. Februar 2019 E. 3.3).\n\n4. Der Gesuchsteller reichte im Berufungsverfahren ein Ausstandsersuchen gegen nicht\nnamentlich genannte Richter des Obergerichts des Kantons Zug ein. Aus seiner\nUmschreibung, dass er von allen Richtern des Obergerichts des Kantons Zug (d.h. sieben\nMitglieder sowie sechs Ersatzmitglieder) den Ausstand beantrage, ergibt sich, dass der\nGesuchsteller pauschal den Ausstand des Gerichts als Ganzes beantragte. Der\nGesuchsteller wäre vor diesem Hintergrund aufgrund der dargelegten Rechtsprechung\nverpflichtet gewesen, individuelle und konkretisierbare Ausstandsgründe gegen jedes\neinzelne Mitglied zu bezeichnen und glaubhaft zu machen. Dass \"der Kanton Zug\" generell\nAusländer diskriminiert (wobei es unklar ist, ob der Gesuchsteller diesen Vorwurf gegenüber\ndem Regierungsrat, dem Kantonsrat, den Gerichten oder der Gesamtheit der Einwohner\nerhebt), genügt dafür nicht. Mangels individualisierter Vorwürfe des Gesuchstellers\ngegenüber bestimmten Richterinnen und Richtern des Obergerichts ist das\nAusstandsersuchen offensichtlich unbegründet.\n\n5. Der Gesuchsteller bezeichnet darüber hinaus den Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a-f StPO\nnicht. Aus dem Ersuchen ist einzig ersichtlich, dass der Gesuchsteller annimmt, der Kanton\nZug (s. dazu Ziff. 4) würde pauschal Ausländer diskriminieren und diese mit unlauteren\nKlagen überhäufen. Ob dies als ein Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO interpretiert\nwerden kann, muss vorliegend nicht beurteilt werden. Denn eine spezifische Bezeichnung\nSeite 4/6\n\nvon Diskriminierungshandlungen oder unlauteren Klagen mitsamt einer Begründung enthält\ndas Ausstandsersuchen nicht. Der Gesuchsteller nimmt auch nicht auf das gegen ihn\ngeführte Strafverfahren sowie die daran beteiligten Richter und ihre Verfahrenshandlungen\nBezug. Etwaige Diskriminierungshandlungen und unlautere Klagen gegen den Gesuchsteller\nwären auch nicht aufgrund der Verfahrensakten ersichtlich. Das Ausstandsersuchen des\nGesuchstellers ist mithin auch aus diesem Grund offensichtlich unbegründet.\n\n6. Das Ausstandsersuchen des Gesuchstellers kann gesamthaft nur so interpretiert werden,\ndass es darauf ausgerichtet ist, den ordentlichen Lauf der Justiz zu stören. Dies ist daraus\nersichtlich, dass der Gesuchsteller bereits in der Vergangenheit Ausstandsersuchen mit der\npolitischen Ablehnung einer Partei begründete und sein aktuelles Ausstandsersuchen\nebenfalls mit politischen Forderungen verknüpfte. Angesichts des bisherigen Verhaltens des\nGesuchstellers im Verfahren sowie seines Verweises auf den ihm drohenden\nFührerausweisentzug und den seiner Darstellung nach damit verbundenen katastrophalen\nAuswirkungen auf sein Berufs- und Privatleben (OG GD 3/2) muss von einer gezielten\nVerfahrensobstruktion ausgegangen werden, um den Zeitpunkt des drohenden\nFührerausweisentzugs nach Abschluss des Strafverfahrens hinauszuschieben. Vor diesem\nHintergrund ist das Ausstands-ersuchen zusätzlich als missbräuchlich zu qualifizieren.\n\n7. Dem Gesuchsteller war ferner spätestens bereits seit dem 9. September 2022 bekannt, dass\nsich das Obergericht des Kantons Zug mit der Berufung gegen das Urteil vom 26. April 2022\ndes Einzelrichters am Strafgericht befassen wird (OG GD 3/1). Die Namen sämtlicher\nMitglieder des Obergerichts des Kantons Zug sind dabei öffentlich. Dem Gesuchsteller wurde\nsodann mit Präsidialverfügung vom 11. November 2022, welche er am 14. November 2022 in\nEmpfang nahm, die konkrete Zusammensetzung des Gerichts hinsichtlich die\nBerufungsverhandlung vom 12. Dezember 2022 bekannt gegeben (OG GD 20). Die\nsubjektive Ansicht des Gesuchstellers, dass er in der Schweiz als Ausländer diskriminiert\nwürde, war ebenfalls zu diesem Zeitpunkt bereits gefestigt (vgl. SE GD 27/1). Indem der\nGesuchsteller erst am 28. November 2022 ein Ausstandsersuchen gegen alle Richter des\nObergerichts wegen angeblicher Ausländerfeindlichkeit des Kantons Zug anhängig machte,\nerfolgte die Geltend-machung des Ausstands zusätzlich in zeitlicher Hinsicht verspätet.\n\n8. Gestützt auf die in Ziff. 1 dargelegte Rechtsprechung kann die Strafabteilung des\nObergerichts des Kantons Zug das offensichtlich unbegründete und missbräuchliche\nAusstandsersuchen des Gesuchstellers auch unter Mitwirkung der vom Ausstand betroffenen\nRichter selber beurteilen. Gemäss dem Gesetz über die Organisation der Zivil- und\nStrafrechtspflege (GOG; BGS 161.1) sind die zuständigen Einzelrichter für die\nVerfahrensleitung zuständig (§ 23 Abs. 1 GOG). Sie entscheiden sodann über offensichtlich\nunzulässige, offensichtlich nicht hinreichend begründete, verspätete, querulatorische und\nrechtsmissbräuchliche Rechtsmittel (§ 23 Abs. 2 lit. b-e GOG). Entsprechend obliegt die\nBeurteilung des vorliegenden Ausstandsersuchen nach kantonalem Recht nicht der\nBeschlussfassung durch die gesamte Strafabteilung, sondern kann durch den\nVerfahrensleiter als Einzelrichter entschieden werden (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts\n1B_86/2011 vom 14. April 2011 E. 3.2).\n\n"}