{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-02-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-20_2023-02-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_20_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3a32d1a1f77f54656c9447ef755fe108f1e6e2fbddd18c494f48d2aaa89d3598c34630b6c1129d988b48e41d0573b9b9?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa3a32d1a1f77f54656c9447ef755fe108f1e6e2fbddd18c494f48d2aaa89d3598c34630b6c1129d988b48e41d0573b9b9&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_20", "Checksum": "4b5f23164f0eeb74fcef71bd138a8e75"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 01.02.2023 S 2022 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises und Beschimpfung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:04", "Checksum": "167a6b186be46e200c91d4046ab92e1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 01.02.2023 S 2022 20\nRegeste:\nFühren eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises und Beschimpfung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\nStrafabteilung S 2022 20\n\nPräsidialverfügung vom 28. Dezember 2022 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________, geb. tt.mm.1982 in B.________, deutscher Staatsangehöriger, wohnhaft in\nC.________,\nerbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. G.________,\nGesuchsteller,\n\ngegen\n\nalle Richterinnen und Richter des Obergerichts des Kantons Zug,\nc/o Obergericht des Kantons Zug, Kirchenstrasse 6, 6301 Zug,\nGesuchsgegner,\n\nbetreffend\n\nAusstand des Gerichts\nSeite 2/6\n\nSachverhalt\n\n1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) hat am 1.\nOktober 2020 Anklage gegen A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Strafgericht\ndes Kantons Zug erhoben. Der Hauptverhandlung vor Strafgericht am 11. August 2021 ist\nder Gesuchsteller trotz ordnungsgemässer Vorladung ferngeblieben (SE GD 16). Am\n18. Oktober 2021 beantragte der Gesuchsteller die Sistierung des Verfahrens wegen einer\nhängigen EGMR-Beschwerde, was der Einzelrichter am Strafgericht abwies (SE GD 23 ff.).\nKurz vor dem zweiten Termin für die Hauptverhandlung am 26. Oktober 2021 machte der\nGesuchsteller geltend, aufgrund einer Corona-Erkrankung sei seine Teilnahme nicht möglich,\nworauf ihm die Vorladung abgenommen wurde (SE GD 27/1). Gleichzeitig beantragte der\nGesuchsteller den Ausstand des zuständigen Einzelrichters am Strafgericht. Am\n29. November 2021 wies das Obergericht des Kantons Zug das Ausstandsbegehren des\nGesuchstellers als unbegründet ab (SE GD 41). Der dritte Hauptverhandlungstermin am\n5. Januar 2022 wurde ebenfalls abgesagt, weil der Gesuchsteller in den Ferien im Ausland\nwar (SE GD 34, 38). Auf vierte Vorladung hin erschien der Gesuchsteller am 26. April 2022\nzur Hauptverhandlung vor dem Strafgericht. Das Urteil des Einzelrichters am Strafgericht\nwurde gleichentags eröffnet. Während der Urteilsbegründung unterbrach der Gesuchsteller\nmehrfach den Einzelrichter, stellte erneut ein Ausstandsbegehren und musste schliesslich\nwegen seinen andauernden Störungen aus dem Gerichtssaal verwiesen werden. Der\nGesuchsteller zerriss dabei das ihm vom Gericht ausgehändigte Urteilsdispositiv und warf\ndieses auf den Boden (SE GD 48 S. 5).\n\n2. Am 9. September 2022 erklärte der Gesuchsteller die Berufung gegen das Urteil des\nStrafgerichts vom 26. April 2022 (OG GD 3/1). Gleichentags beantragte der Gesuchsteller\ndie Bestellung von Rechtsanwältin Dr.iur. D.________ als seine amtliche Verteidigerin\n(OG GD 3/2). Mit Präsidialverfügung vom 22. September 2022 wies der Abteilungspräsident\nder Strafabteilung des Obergerichts den Antrag ab (OG GD 8). Das Bundesgericht trat auf\ndie Beschwerde des Gesuchstellers nicht ein (OG GD 16).\n\n3. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2022 teilte der Gesuchsteller dem Abteilungspräsidenten der\nStrafabteilung des Obergerichts mit, er habe Kenntnis \"dass der Richter der SVP angehört,\nsollte dies korrekt sein, stelle ich einen Befangenheitsantrag aufgrund einer parteilichen\nZugehörigkeit zu einer rechten Partei. Es liegt auf der Hand, dass ein Richter der einer\nausländerfeindlichen Partei angehört nicht sachgerecht urteilen wird\" (OG GD 10). Mit\nBeschluss vom 23. November 2022 trat die Strafabteilung des Obergerichts mit modifizierter\nBesetzung auf das Ausstandsersuchen des Gesuchstellers gegen den Abteilungspräsidenten\nnicht ein (OG GD 23).\n\n4. Mit Schreiben vom 28. November 2022 teilte der Gesuchsteller dem Obergericht mit, dass er\nden Entscheid der Befangenheit weiterziehe (vgl. Ziff. 3), man ihm den Anwalt verweigere\nund dies alles einen Verstoss gegen die Menschenrechtskonvention darstelle. Der\nGesuchsteller führte sodann aus: \"Weshalb ich gegen alle Richter vorläufig ebenfalls einen\nBefangenheitsantrag einreiche, solange bis der Kanton Zug aufhört Ausländer zu\ndiskriminieren und mit unlauteren Klagen zu überhäufen. Vielleicht halten Sie die\nEidgenossen mal an Ihre Verfügungen, die Sie selbst erlassen haben. Die Doppelmoral ist\nzum Kotzen […]\"\nSeite 3/6\n\n5. Auf eine Stellungnahme aller Richterinnen und Richter des Obergerichts des Kantons Zug\n(sieben Mitglieder und sechs Ersatzmitglieder) und sowie einen weitergehenden\nSchriftenwechsel wurde verzichtet.\n\nErwägungen\n\n1. Ist das gesamte Berufungsgericht eines Kantons von einem Ausstandsersuchen betroffen,\nentscheidet darüber das Bundesstrafgericht (Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO). Nach der\nRechtsprechung gilt diese Zuständigkeitsregelung indessen nicht absolut. Offensichtlich\nmissbräuch-liche, unbegründete und querulatorische Ausstandsersuchen sowie\nAusstandsersuchen, die auf Lahmlegung der Justiz oder die Ausschaltung der\nRechtspflegeinstanz gerichtet sind, können von der betroffenen Instanz selbst abgewiesen\nwerden, sofern auf sie überhaupt eingetreten werden muss (Urteil des Bundesgerichts\n1B_57/2011 vom 31. März 2011 E. 3.1 und 3.2).\n\n2. Nach der Rechtsprechung ist ein pauschales Ausstandsbegehren gegen ein Gericht als\nGanzes nicht statthaft. Ein Ausstandsersuchen hat sich gegen individuelle Personen zu\nrichten. Dabei ist darzulegen, aus welchen Gründen diese jeweils als befangen gelten bzw.\naufzuzeigen, warum ein einzelner Ausstandsgrund jeden einzelnen Richter tangiert (Urteil\ndes Bundesgerichts 1B_86/2011 vom 14. April 2011 E. 3.3.2).\n\n"}