6. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte, wird seine Berufung doch abgewiesen. Folglich sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Seite 17/18 Urteilsspruch 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelrichters am Strafgericht des Kantons Zug vom 2. Mai 2022 hinsichtlich der Dispositiv-Ziffer 3.1 (CHF 100.00 der Verfahrenskosten 3A 2021 1925 [entsprechend den Kosten gemäss Strafbefehl 3A 2021 1552] werden auf die Staatskasse genommen) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Die Berufung des Beschuldigten wird abgewiesen.