4. Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich wiederum nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). 5. Die vorinstanzlichen Kostenregelungen wurden nicht substantiiert angefochten und erweisen sich als gesetzeskonform. Dies gilt insbesondere auch in Beachtung des Ergebnisses des Berufungsverfahrens, in welchem der Schuldspruch und die Sanktion bestätigt wurden. Das Urteil der Vorinstanz ist mithin auch im Kostenpunkt zu bestätigen.