1. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Zivilforderung der Privatklägerin blieben im Berufungsverfahren unbestritten, so dass darauf verwiesen werden kann (OG GD 1 S. 17). Den Ausführungen der Vorinstanz ist vollumfänglich beizupflichten. Die Zivilforderung der Privatklägerin wird somit gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen.