2.4 Der Beschuldigte wird somit für die beiden von ihm verübten Übertretungen in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gesamthaft mit einer Busse von CHF 200.00 bestraft. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen wird die Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen umgewandelt. VI. Kostenfolgen und Zivilforderung