erhebliche Disparität zum maximalen Bussenbetrag von CHF 10'000.00 gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB besteht), so ist die Busse insgesamt im untersten Bereich des Strafrahmens anzusiedeln. Dem Tatverschulden für das Delikt begangen am 19. Februar 2021 angemessen ist mithin eine Busse von CHF 150.00.