Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist das Tatverschulden des Beschuldigten hinsichtlich des Vorfalls vom 19. Februar 2021 unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Elemente nicht mehr als leicht einzustufen, da doch leichtere Tatvarianten denkbar sind, z.B. im Falle eines eventualvorsätzlichen Handelns. Berücksichtigt man allerdings die finanziell angespannte Situation des Beschuldigten – er verfügt gemäss den Abklärungen der Vorinstanz weder über Einkommen noch über Vermögen (OG GD 1 S. 15) – und würdigt, dass die Ordnungsbusse im Ordnungsbussenverfahren für einen Verstoss bloss CHF 100.00 beträgt (und mithin ein