2.3.3 Um das Tatverschulden festzulegen, ist zu überlegen, wie sich die konkrete Tat im Vergleich mit anderen Tatvarianten einordnen lässt. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist das Tatverschulden des Beschuldigten hinsichtlich des Vorfalls vom 19. Februar 2021 unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Elemente nicht mehr als leicht einzustufen, da doch leichtere Tatvarianten denkbar sind, z.B. im Falle eines eventualvorsätzlichen Handelns.