2.3.2 Vorliegend hat sich der Beschuldigte zwei Mal einer Übertretung schuldig gemacht. In einem ersten Schritt ist gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Im vorliegenden Fall kann allerdings keine schwerste Tat eruiert werden, da beide Missachtungen der Maskentragepflicht den gleichen Strafrahmen haben und auch hinsichtlich der konkreten Tatschwere identisch sind. Folglich ist zuerst für die zeitlich erste Tat eine Einsatzstrafe zu berechnen. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe dann angemessen zu erhöhen.