konkrete Methode). Die schwerste Straftat ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts abstrakt zu bestimmen; als schwerste Tat gilt dabei die mit dem schärfsten Strafrahmen bedrohte Tat. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, so ist von derjenigen Straftat auszugehen, die konkret die schwerste Strafe nach sich zieht (Ackermann, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 49 StGB N 116). Bei gleicher konkreter Schwere kann es die zeitlich erste Tat sein (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 520). Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff.