2.2 Das Ordnungsbussengesetz (OBG) findet vorliegend keine Anwendung. Denn einerseits wurde nur im Verfahren 3 A 2021 1925 eine Ordnungsbusse ausgesprochen, andererseits hat der Beschuldigte diese Ordnungsbusse nicht bezahlt, womit gemäss Art. 6 Abs. 4 OBG ein ordentliches Strafverfahren durchzuführen ist (vgl. Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. A. 2015, Art. 11 OBG N 5). Bei der Strafzumessung kann somit nicht auf die in Anhang 2 der damals in Kraft gewesenen Fassung der OBV enthaltenen Bussenliste 2 (Art. 103 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB und OBV Anhang 2 Bussenliste 2) abgestellt werden.