1.6 Abschliessend wird der Beschuldigte – in Nachachtung von Art. 44 Abs. 3 StGB – ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der ihm für die Bezahlung der Geldstrafe gewährte bedingte Vollzug widerrufen und zum Vollzug angeordnet werden dürfte, wenn er innerhalb der Probezeit erneut ein Vergehen oder Verbrechen verüben sollte und deswegen zu erwarten wäre, dass er weitere Straftaten verüben werde.