1.4 Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3'000.00 Franken. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt werden. Die korrekt erfolgte Berechnung der Tagessatzhöhe durch die Vorinstanz blieb im Berufungsverfahren unbestritten, sodass darauf verwiesen werden kann (OG GD 1 S. 15). Die Tagessatzhöhe beträgt mithin CHF 60.00.