GD 8/2 [SE 2021 34]; 11/1 S. 2). Aus den von der Staatsanwaltschaft edierten Steuerdaten ergibt sich, dass der Beschuldigte zuletzt für das Jahr 2019 nach Ermessen veranlagt wurde und sein in der Schweiz steuerbares Einkommen CHF 28'000 betrug (act. 13/3 [1A 2021 1231]). Der Beschuldigte ist zweimal vorbestraft (GD 10 [SE 2021 28] = GD 14 [SE 2021 34]). Am 21. September 2015 wurde er wegen Sachbeschädigung, begangen am 30. September 2014, und am 11. April 2016 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Seite 14/18 begangen am 30. September 2014, bestraft. Diese Vorstrafen sind straferhöhend zu berücksichtigen.