Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse ist vom heute 44-jährigen Beschuldigten lediglich bekannt, dass er ledig ist, mit seiner Partnerin in einer Wohnung in J.________ wohnt und zurzeit weder Einkommen erzielt noch Vermögen hat. Zu seinen finanziellen Verhältnissen wollte der Beschuldigte weder im Vorverfahren noch an der Hauptverhandlung Angaben machen (act. 13/1 [1A 2021 1231]; GD 8/2 [SE 2021 34]; 11/1 S. 2).