1.3 Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tatbegehung an sich nichts zu tun haben, herabgesetzt oder erhöht werden. Zu diesen Täterkomponenten gehören im Wesentlichen das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben der beschuldigten Person. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse sowie der Vorstrafen kann auf die nachfolgend wiedergegebenen, bereits von der Vorinstanz vorgenommenen Ausführungen abgestellt werden.