1.2 Mit der Vorinstanz kann das Tatverschulden als sehr leicht bezeichnet werden. Der Beschuldigte betrat trotz Hausverbot ein öffentlich zugängliches B.________ Verkaufsgeschäft. Im Vergleich zum unbefugten Betreten einer Privatwohnung waren die Auswirkungen des vom Beschuldigten begangenen Hausfriedensbruchs auf das Sicherheitsempfinden der Privatklägerin bzw. deren Angestellten relativ gering. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Zumindest teilweise dürfte es ihm darum gegangen sein, seine Post abzuholen, was das Verschulden etwas relativiert.