1.1 Der Strafrahmen des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters und berücksichtigt dabei das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Im Übrigen wird auf die Ausführungen der Vorinstanz zu den rechtlichen Grundlagen verwiesen (OG GD 1 S. 14 ff.)