Offenbar war es nach dem Hausverbot möglich, dass der Beschuldigte seine Post in einer anderen Poststelle abholen konnte (SE 2021 28 GD 11 S. 2). Und schliesslich ist auch zu bedenken, dass der Beschuldigte sein Dilemma selbst verschuldet hatte, war er es doch, der durch seine Weigerung, eine Gesichtsmaske zu tragen, die Verhängung eines Hausverbots provoziert hatte. Indem sich der Beschuldigte trotz des ausgesprochenen und gültigen Hausverbots am 27. April 2021 um 13:24 Uhr in Seite 13/18