17 StGB berufen, in dem Sinne als er mit der Abholung seiner Post höherwertige Interessen gewahrt hätte, die eine Verletzung des Hausrechts der Privatklägerin gerechtfertigt hätten. So ist bereits keine akute Gefahr erkennbar, die von der fehlenden Möglichkeit, die Post abzuholen, ausgegangen wäre. Zudem wäre es dem Beschuldigten zumutbar gewesen, zuerst das Gespräch mit der Privatklägerin zu suchen und um Herausgabe seiner Post bzw. eine diesbezügliche Lösung zu bitten. Offenbar war es nach dem Hausverbot möglich, dass der Beschuldigte seine Post in einer anderen Poststelle abholen konnte (SE 2021 28 GD 11 S. 2).